Rechtliche Frage: Eigentum von Software

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WPö
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Re: Rechtliche Frage: Eigentum von Software

Beitrag von WPö »

Moin!

Habe noch eine Idee, Morti: Dein Arbeitnehmer hält zwar die Rechte an Deinen Erfindungen, aber wenn Du einem Stellenwechsel nicht abgeneigt bist, kannst Du das Wissen auch beim Geschäftskunden einbringen. Laß Dich nicht mit 3,50€ Stundenlohn abspeisen, sondern laß richtig klotzen.

Kündigen bei Deinem Arbeitnehmer kannst Du ja jederzeit (mußt nur die Kündigungsfristen wahren) und auf Deiner Stellensuche triffst Du auf den Geschäftskunden, der Dich mit Handkuß aus dem Arbeitsmarkt aufnimmt (den Du nie betreten haben mußt).

Nicht Kündigen, bevor Du wenigstens einen Vorvertrag des Geschäftskunden als Deinen neuen Arbeitnehmer in der Hand hast!

Gruß - WPö
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Der-T
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Re: Rechtliche Frage: Eigentum von Software

Beitrag von Der-T »

ts-soft hat geschrieben:Zumindest die Lage zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber sollte klar sein. Du hast im Auftrag Deines
Arbeitgebers im Rahmen Deines Arbeitsvertrages, eine Software für diesen erstellt. Somit bist Du
zwar der Autor und Copyrightinhaber, hast aber keine weiteren Rechte an der Software.
Entsprechende Regelungen solltest Du in Deinem Arbeitsvertrag finden, sind Standard-Klauseln.

Die Weiternutzung der von Dir entwickelten Software bei einem neuem Auftraggeber wäre rechtlich
nicht Vereinbar, es sei denn der Kunde erwirbt die vollen Rechte von Deinem Arbeitgeber, weil die
hast Du nicht.

Du hast zwar das Copyright aber nicht die Nutzungsrechte, mit anderen Worten gehört Dir die Software
nicht.

Aber ein Anwalt sollte in jedem Falle hinzugezogen werden.
Deine Ausführungen sind so weit korrekt. Es liegt jedoch eine Unschärfe in der Benutzung des Terms Copyright vor. Das Copyright, so wie man es aus dem angelsächsischen Wortgebrauch her kennt, gibt es in Deutschland nicht. Nach deutschem Recht wird viel mehr zwischen Urheberrecht (das, was du offensichtlich meinst) und Nutzungs- und Vervielfältigungsrechten unterschieden. Das Urheberrecht hat in Deutschland der tatsächliche Schaffer eines Werkes inne, in diesem Fall also Morty. Das Urheberrecht kann im Gegensatz zum angelsächsischen Copyright nicht veräussert oder sonstwie übertragen werden, es bleibt daher auf alle Zeit bei Morty. Aber: Durch sein Arbeitsverhältnis hat er seinem Arbeitgeber implizit ein exklusives Nutzungs- und Vervielfältigungsrecht eingeräumt. Damit kann sein Arbeitgeber potenziell entscheiden, was mit der Software passiert und was nicht, sofern er dieses Recht nicht bereits an seinen Kunden weitergereicht hat. Das Urheberrecht, welches Morty nach wie vor inne hat, ist damit jedoch nur noch ein ideelles Recht ohne irgend einen vollstreckbaren Rechtsanspruch.
DarkDragon hat geschrieben:
ts-soft hat geschrieben:Das trifft hier aber nicht so ganz zu.
Naja, wenn er die Erfindung sowieso für den Arbeitgeber gemacht hat ist es doch eh nicht Wert darüber zu diskutieren ;-) .
Naja, es trifft nicht nur deswegen nicht zu, dass er das Ganze für seinen Arbeitgeber gemacht, es trifft auch deswegen nicht zu, weil er nichts erfunden hat. Die Softwareentwicklung, so wie sie von Morty geschildert wurde, ist eher wie ein "Handwerk" zu sehen. Ein KFZ-Mechaniker oder Mechatroniker, wie es ja heute genannt wird, muss ja auch nicht bei seinem AG angeben, dass er sein Wissen, das er während seiner Arbeitszeit erlangt hat, dazu nutzt sein privates Auto zu reparieren ...
Geht aber auch aus dem von dir genannten Gestz hervor:
§ 2 Erfindungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Patenschutz ist hier per Se nicht gegeben, es könnte aber eine Gebrauchsmusterschutz vorliegen, wenn die Software derart neu und grandios ist, dass man tatsächlich von einer Erfindungsleistung sprechen kann. Im Zweifelsfall liegt diese Erfindungsleisung jedoch nicht bei Morty, sondern bei Firma B, welche ja die Idee hatte und von Morty bzw. seinem Arbeitgeber diese Idee lediglich umsetzen gelassen hat.

Zum grundlegenden Problem von Morty wäre noch zu ergänzen:
Es gibt wohl ein Angebot. Da die Software auf Grundlage dieses Angebotes erstellt wude, ist der Inhalt dieses Angebotes verbindlich. Und hier kommt es genau auf die Formulierung an. Steht in diesem Angebot so etwas drin wie "wir erstellen für Sie...", hat dein Arbeitgeber eigentlich keine weitere Chance irgendwelche Rechte geltend zu machen, höchstens in Hamburg und den dort oft schon entstandenen, recht sinnfreien Urteilen zum Thema Urheberrecht. Oben genannte Formulierung macht nämlich deutlich, dass es sich um eine Auftragsarbeit handelt, aus der sich keine weiteren Rechte ableiten lassen. Ich bin kein Anwalt und kann daher auch keien verbindlichen Auskünfte darüber geben, kenne aber einen sehr ähnlich gelagerten Fall aus der Praxis.
Morty hat geschrieben:Evtl. soll auch zusammen mit mir (als einziger Programmierer) eine GBR gegründet werden, um
das voran zu treiben.
Lass dir dazu jedoch gesagt sein, dass sofern das ganze "nebenberuflich" laufen soll, könnte der Fall schwierig werden. Zum Einen würdest du dafür natürlich eh die Zustimmung deines Arbeitgebers benötigen, zum Anderen, da dein Arbeitgeber in die Entwicklung der Software eingebunden war und für mögliche Wartung etc. Folgeverträge möglich wären, könnte das ganze sogar unter das Konkurrenzverbot fallen und wäre damit überhaupt nicht möglich. Zumindest dann, wenn sich dann AG stur stellt, was nicht ausgeschlossen ist, da er ja weiterhin mitverdienen will.
Gruß
Der-T
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Morty
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Re: Rechtliche Frage: Eigentum von Software

Beitrag von Morty »

Danke, WPö und Der-T.

Das sind wieder ein paar neue Informationen, die ich in die ganze Problematik einbringen kann.

Noch kurz zu meiner Absicht.
Wie schon beschrieben möchte der Kunde B das Produkt weiter entwickeln, aber aus Kostengründen (und anderen) weniger mit der Firma A in der ich arbeite.
Darum ist der Grundgedanke, dass ich bei Kunde B ein neues Arbeitsverhältnis anfange und dort u.a. die Software weiter entwickle. Das ist auch meine Absicht,
da mich Firma A nicht wirklich glücklich macht und dazu noch Hungerlohn zahlt (aber das ist ein anderes Thema).

Auch werde ich Kunde B ans Herz legen, hier einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Aber es ist trotzdem gut, sich eben vorab schon mal zu erkundigen, wie der Rechtsstand ist.

BTW. Ich tue mich schwer, dass als "Erfindung" abzustempeln ...

Gruß und Danke,

Morty
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ts-soft
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Re: Rechtliche Frage: Eigentum von Software

Beitrag von ts-soft »

@Der-T

Mit dem Begriff "Urheberrecht" verbinden die meisten Menschen nur das Recht am Bild, Ton und Schrift, auch wenn es die
bessere Wortwahl in diesem Zusammenhang wäre. Begriffe wie "geistiges Eigentum", "immaterielle Güter" usw. werden
ja auch weitgehend kritisiert. Somit werde ich im Zusammenhang mit Software, auch dt. Software, den gängigen Begriff
"Copyright" verwenden, da dies für die meisten Verständlicher sein sollte. Ich gebe ja keine Rechtsauskunft, wo es dann
wirklich erforderlich wäre, die richtigen Begriffe zu wählen und diese dann auch noch zu erläutern :mrgreen:

Danke für Deinen Hinweis, den ich natürlich trotzdem für Wichtig erachte.

Gruß
Thomas
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Nutella hat nur sehr wenig Vitamine. Deswegen muss man davon relativ viel essen.
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