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Die
Gemeinfreiheit (engl.:
public domain) bezeichnet alle schöpferischen Werke (siehe Wertschöpfung), welche keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben.
In allen Rechtsstaaten – insbesondere in der sogenannten Westlichen Welt – ist für alle schöpferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).
Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, sodass es von jedermann frei veränderbar ist.
Nach deutschem Recht wird der Begriff Gemeinfreiheit auch und besonders für amtliche Werke gebraucht, welche von vornherein keinen oder nur eingeschränkten Urheberrechtsschutz genießen (§ 5 UrhG).
Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt.
Der Narr denkt er sei ein weiser Mann.
Der Weise weiß, dass er ein Narr ist.