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Re: Diskussion über Webpage

Verfasst: 19.05.2011 19:07
von TomS
Coder Pinhead hat geschrieben:Und weshalb sollte der Abmahnanwalt sowas sagen?
Weil ein Impressum die volle Anschrift und zwei Wege der schnellen, modernen Kommunikation bieten muss.
Sprich E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Re: Diskussion über Webpage

Verfasst: 19.05.2011 19:12
von Coder Pinhead
Hab verstanden aber wieso und weshalb sollte man mich überhaupt Abmahnen?

Re: Diskussion über Webpage

Verfasst: 19.05.2011 19:16
von rolaf
Coder Pinhead hat geschrieben:Hab verstanden aber wieso und weshalb sollte man mich überhaupt Abmahnen?
Du hast doch so einen netten Link zu einem Online-Anwalt auf der Impressum-Seite. Schon gelesen oder nur kopiert? = Schlecht, weil du auch für Verlinkungen haftest, lesen sollte man seine verlinkten Seiten schon (zumindest 1 x). :wink:

Da gibts sogar ein Impressums-Generator, na einfacher gehts ja nicht. :allright:
Impressum Generator

Einleitung


Erstellen Sie anhand Ihrer Vorgaben kostenlos ein individuelles Impressum und minimieren Sie so das Risiko, abgemahnt zu werden!
Du siehtst du mußt nur deine eigens verlinkte Seite lesen und schon weisebescheid. <)

Re: Diskussion über Webpage

Verfasst: 19.05.2011 19:28
von Coder Pinhead
DrFalo hat geschrieben: ...gelesen oder nur kopiert?
Sagen wir es so habe die Seite etwas überflogen.
DrFalo hat geschrieben: Da gibts sogar ein Impressums-Generator
Den habe ich ja benutzt gehabt hab halt nur nicht alles eingetragen da ich dachte das müsst schon reichen.

Re: Diskussion über Webpage

Verfasst: 20.05.2011 18:35
von Regenduft
Bei rein Private Sites gibt es keine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Impessum).
Wichtig ist allerdings: Ein Donation-Button oder Werbungebanner führen bereits zu einer Imprssumspflicht!

>> Link zur Quelle <<
Wikipedia hat geschrieben:Informationspflichten nach dem Telemediengesetz

§ 5 TMG legt die folgenden allgemeinen Informationspflichten fest:[2]

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Wikipedia hat geschrieben:Keine Impressumspflicht

Wie sich aus § 55 I Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ergibt, trifft einen Anbieter somit nur dann keine Impressumspflicht und er kann seine Webseite völlig anonym ins Internet stellen, wenn sein Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

Hierunter zählen insbesondere Inhalte, die passwortgeschützt sind und deren Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird, Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert oder wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.

Re: Diskussion über Webpage

Verfasst: 20.05.2011 19:24
von ts-soft
Da steht aber auch:
Die aktuelle Formulierung bedeutet aber nicht, dass nichtkommerzielle Betreiber von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, nur weil ihre Online-Angebote kostenlos sind
Das heisst, jede Seite mit Download-Angebot benötigen ebenfalls ein Impressum!

Homepages über eine Programmiersprache oder ähn. sind keine rein privaten Seiten!
Die benötigen immer ein Impressum.

Aber diese scheiss Diskussion hatten wir ja schon öfters, ich sehe es schon wieder kommen.

Und die Ausrede "Regenduft" hat gesagt, interessiert den Abmahnanwalt auch nicht :mrgreen:

Re: Diskussion über Webpage

Verfasst: 20.05.2011 19:46
von rolaf
ts-soft hat geschrieben:Aber diese scheiss Diskussion hatten wir ja schon öfters, ...
Eben, man kann halt als freundlicher Mensch nur immer wieder drauf hinweisen.
Was die Jungs draus machen ist ihr Brot.
Jeder ist seines Abmahnentgeldes Schmied. :mrgreen:

Re: Diskussion über Webpage

Verfasst: 21.05.2011 10:37
von Regenduft
ts-soft hat geschrieben:Und die Ausrede "Regenduft" hat gesagt, interessiert den Abmahnanwalt auch nicht :mrgreen:
:lol:

Hab auch vergessen zu scheiben, dass es sicher besser ist "auf nummer sicher" zu gehen. Finde es nervig, dass es immer mehr solcher wachsweichen Gesetzestexte gibt. "Ach... soll sich die Justiz um die genaue Auslegung kümmern."