Verfasst: 12.05.2007 17:30
Ich habe weder letztes Jahr, noch jetzt die PB CD gehabt. In beiden Fällen ist PB für mich ein 100% digitales, über das Internet vertriebenes Produkt.
das ist durchaus richtig, aber eine Ware ist nur die PureBasic-CD.Sebe hat geschrieben:Ich zitiere hier mal, was mir der Verkäufer der PureBasic Lizenz gesagt hat (die ist nämlich selber nur Second Hand):
"Wenn du willst, kann ich dir den Gerichtsurteil raussuchen. Der springende Punkt ist nämlich, dass keine Ware in Deutschland - und sei sie noch so sehr an einer Person gebunden durch irgendwelchen Vertrag - gebraucht nicht weiterverkauft werden dürfte. ..."
D.h. in meinem Fall existiert gar keine WareKaeru Gaman hat geschrieben:das ist durchaus richtig, aber eine Ware ist nur die PureBasic-CD.Sebe hat geschrieben:Ich zitiere hier mal, was mir der Verkäufer der PureBasic Lizenz gesagt hat (die ist nämlich selber nur Second Hand):
"Wenn du willst, kann ich dir den Gerichtsurteil raussuchen. Der springende Punkt ist nämlich, dass keine Ware in Deutschland - und sei sie noch so sehr an einer Person gebunden durch irgendwelchen Vertrag - gebraucht nicht weiterverkauft werden dürfte. ..."
die Update-Berechtigung ist ein Service(*), und dieser kann personengebunden sein.
(*) eine Dienstleistung
wenn Herr Müller einen Fotokopierer mit 5 Jahren Servicevertrag kauft,
und den Fotokopierer nach 2 jahren an Herrn Meier weiterverkauft,
dann hat der Herr Meier zwar die Besitzrechte an dem Fotokopierer,
aber keine Nutzungsrechte an der Servicevertrag.
also, wenn du eine PB-CD hast, darfst du die weiterverkaufen,
die Update-Berechtigung ist nicht veräußerbar und das ist auch rechtens.
wenn du gar keine CD hast, halte ich es für fraglich, inwiefern du überhaupt eine nicht-physikalische Ware weiterveräußern kannst/darfst.
sicherlich steckt die rechtsprechung diesbezüglich noch in den kinderschuhen,
aber ob es da ein einklagbares wiederverkaufsrecht geben kann, müßte man aufwendig eruieren.
aber selbst wenn, auch dann bezieht sich das wiederverkaufsrecht auf die ursprüngliche ware,
also die Entwicklungsumgebung, meinethalben inclusive aller bisher erfolgten updates,
aber nicht auf den damit verbundenen service, also ohne das recht auf zukünftige updates.
wenn eine nicht-physikalische ware anerkannt wird, dann handelt es sich um den zuletzt downgeloadeten installer.Sebe hat geschrieben:D.h. in meinem Fall existiert gar keine Ware
Und der "Service" kann mir deinen Ausführungen nach gar nicht verkauft worden sein.
Hier ist eine IMHO deutliche Aussage, das künftige Updates zum Produkthttp://www.purebasic.com/german/ordering.php3 hat geschrieben:PureBasic ist eine LowCost Programmiersprache. Durch den Kauf von PureBasic sichern Sie, dass die Entwicklung weiter und schneller geht. Die Updates sind unbegrenzt, anders als bei der meisten anderen erhältlichen Software. Dies bedeutet, wenn Sie PureBasic kaufen, erhalten Sie alle zukünftigen Updates kostenfrei
Yes, es ist eindeutig. "...erhalten Sie..." und nicht Hinz und Kunz.ts-soft hat geschrieben:Hier ist eine IMHO deutliche Aussage, das künftige Updates zum Produkthttp://www.purebasic.com/german/ordering.php3 hat geschrieben:PureBasic ist eine LowCost Programmiersprache. Durch den Kauf von PureBasic sichern Sie, dass die Entwicklung weiter und schneller geht. Die Updates sind unbegrenzt, anders als bei der meisten anderen erhältlichen Software. Dies bedeutet, wenn Sie PureBasic kaufen, erhalten Sie alle zukünftigen Updates kostenfrei
gehören, somit sind diese auch veräusserbar. Da per Vorkasse verkauft wird,
hat auch die Eula nur bedingt Gültigkeit.
Ich denke mal, nach Rücksprache mit Fantaisie-Software ist dies auch ohne
viel trara möglich. Rechtslage ist nicht so klar, wie manche versuchen zu
erklären.
Sag ich doch, und alles was ich als dt. kaufen kann, darf ich auch wiederFalo hat geschrieben: Yes, es ist eindeutig. "...erhalten Sie..." und nicht Hinz und Kunz.
Ja, so sollte es "nur" im Falle das kein Datenträger geliefert wurde korrekt sein. Problem dabei wie soll der Käufer an einem selbst gebrannten Datenträger erkennen das dieser rechtmäßig erstellt wurde. Und er selbst hat dann auch noch größere Probleme beim Weiterverkauf. Da wandelt man also auf tönernen Füssen und kann schnell zum ungewollten Raubkopierer bzw. Raubkopie-Käufer werden.Kaeru Gaman hat geschrieben:also, Müller kann mit seinem Account den neusten Installer downloaden,
und den online veräußern (genau ein mal, wie eine physikalische Ware),
aber das Account selber, was den Service beinhaltet, darf er nicht veräußern.
...so jedenfalls würde ich mal gültiges Recht interpretieren.