@IB-Software
ja, da unterliegst du leider einem Irrtum, insofern, als du mit den Begriffen nicht klarkommst.
Neues Telemediengesetz hat geschrieben:§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
das ist ziemlich wortgetreu
Altes Teledienstegesetz hat geschrieben:§6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
"geschäftsmäßig" wird oft mit "gewerbsmäßig" verwechselt, besitzt allerdings eine völlig andere Rechtsqualität.
Es bedeutet lediglich, dass ein "Dienst" fortlaufend bzw. auf dauer angeboten wird,
und nicht nur sporadisch oder kurzzeitig, wie z.b. eine Kontaktanzeige oder eine Test-Website.
Doch hier muß klar unterschieden werden zwischen den beiden Begriffen "geschäftsmäig" und "gewerbsmäßig". Der Begriff "gewerbsmäßig" trifft auf eine Tätigkeit in der Tat erst dann zu, wenn mit ihr Geld erwirtschaftet werden soll (Gewinnerzielungsabsicht). Der Begriff "geschäftsmäßig" aber bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, die ernsthaft betrieben werden und die nicht nur vorübergehend sind (nachhaltige Tätigkeiten).
Quelle:
http://www.bahnhof-hamburg.de/impressum.html
"Dienst" wiederum bedeutet keine Tätigkeit im Sinne der Gewerblichkeit,
sondern jegliche Zur-Verfügung-Stellung von Informationen und deren Pflege.
Der einzige unterschied zum alten Passus liegt in der Formulierung
"in der Regel gegen Entgelt angebotene", was jedoch nicht bedeutet,
dass das Gesetz nur für entgeltliche Angebote gilt.
Insofern sehe ich keine wesentliche Veränderung zum alten Gesetz,
und es gilt weiterhin die Allgemeine Impressumspflicht für Veröffentlichungen.
ich sagte doch "ich habe mich kürzlich äußerst umfassend informiert",
das hat eine weitaus gewichtigere qualität als "ich bin überzeugt, dass"
